Vorher-Nachher-Bilder & Werbung Plastische Chirurgie
Ein heißes Thema: Vorher-Nachher-Bilder im Bereich des Marketings in der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie. Darf man diese nutzen?
Grundsätzliches Rechtliches Fragen und Antworten Zusammenfassung
Grundsätzliches zu Vorher-Nachher-Bildern
Menschen mögen Vorher-Nachher-Bilder. Sie kommen in vielen Bereichen zum Einsatz wie zum Beispiel bei Renovierungen, Gewichtsverlust, Umbauten, etc. Die Gründe hierfür sind vielfältig:
- Bilder visualisieren sichtbare Veränderungen
- Bilder können inspirieren oder motivieren
- Bilder können Bestätigung geben und das Selbstwertgefühl heben
- Bilder können neugierig machen
In vielen Bereich ist dies positiv – in anderen Bereich kann dies aber auch Gefahren mit sich bringen. Diese können zum Beispiel sein:
- Manipulation und Irreführung – entspricht das Nachher-Bilder wirklich der Realität oder wurde dies gerade in Zeiten von KI manipuliert?
- Psychologische Auswirkungen – setzen die Bilder Menschen unter Druck? Beeinflussen diese Bilder die Selbstwahrnehmung? Suggerieren sie ein gewisses Schönheitsideal?
- Verzerrte Wahrnehmung – gerade durch den Einsatz von Filtern oder die Nutzung von sehr vorteilhaften Bildsituationen können unrealistische Interpretationen bewirken
- etc.
Rechtliche Betrachtung
Da Vorher-Nachher-Bilder sehr viel bewirken können, so gibt es im Bereich Werbung und Marketing Vorschriften, welche beachtet werden müssen. Das ehemalige ärztliche Werbeverbot wurde zum ärztlichen Werberecht umgewandelt. Zudem gelten weitere Richtlinien.
Datenschutz
Die Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Bildern ohne Zustimmung der abgebildeten Personen kann rechtliche Konsequenzen haben. Daher sollte grundsätzlich bei der Veröffentlichung von Bilder immer eine Zustimmung der jeweiligen Personen und ein Urheberrechtsnachweis vorhanden sein.
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das HWG dient dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit. Im Herbst 2012 wurden im Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (16. AMG-Novelle) zahlreiche Bestimmungen des HWG geändert. Im Rahmen dessen kam es auch zu einer Neuregelung der viel diskutierten Vorher-Nachher-Bilder.
Seit dieser Änderung ist nur noch eine in missbräuchliche, abstoßende oder irreführende bildliche Darstellung, die Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet, verboten.
Für die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ist die Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern sind aber weiterhin untersagt ist.
Berufsordnung für Ärzte
Nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte zu beachten, der berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrige Werbung ist hiernach insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit stellt eine solche berufswidrige anpreisende Werbung dar.
Dürfen im Marketing von Ästhetisch-Plastischen Eingriffen Vorher-Nachher-Bilder genutzt werden?
Nein – die Nutzung ist verboten.
§ 11 Abs. 1 S. 3 HWG nennt hierbei die Bezeichnung „operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit“ (Quelle: Gesetze über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens HWG).
Demnach würde nur ein Verbot der Werbung für Operationen wie Brust-Ops gelten, nicht hingegen für kleine Eingriffe mit einer Spritze, die mit Botox oder Hyaluronsäure gefüllt ist. Hier gab es dann ergänzende Urteile, dass Unterspritzungen den Operationen gleich gesetzt sind (z. B. Oberlandesgericht Köln, 6, U 77/23)
Fragen und Antworten zur Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern
Was ist mit einer schematischen Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern?
Auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen fallen unter das Verbot der Werbung mit vergleichenden Abbildungen für plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024 – Az. 9 U 1097/23).
Was ist mit Vorher-Nachher-Bildern von Faltenunterspritzungen?
Der Einstich einer Kanüle unter die Gesichtshaut, um dort Hyaluronsäure zur Verschönerung einzubringen, stellt einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit dar. Für diese Behandlung darf daher nicht mit vergleichenden Abbildungen geworben werden, die die Behandelten vor und nach dem Eingriff zeigen (LG Berlin, Urteil vom 15.11.2023 – Az. 97 O 8/23, OLG Köln, 27.10.2023 – 6 U 77/23).
Was ist mit Vorher-Nachher-Bildern bei Lippenunterspritzungen mit Hyaluronsäure?
Das Unterspritzen von Lippen mit Hyaluronsäure mittels einer Kanüle stellt einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff dar (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024 – Az. 9 U 1097/23). Daher ist auch hier die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern unzulässig.
Ist eine Veröffentlichung in einem geschlossenen Bereich möglich?
An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter (Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 8.06.2016, Az. 9 U 1362/15) auch nichts, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können.
Darf ich Vorher-Nachher-Bilder an Interessenten senden?
Auch die Versendung an Interessenten ist unzulässig.
Zitat des Rheinischen Ärzteblatt Praxis:
„Daran ändert nach Auffassung des Gerichts weder die vorhergehende Registrierung der potentiellen Patienten per E-Mail etwas noch der Hinweis, dass die Bilder nur bereits eingehend informierten Patienten zugänglich seien.“
Ist die Veröffentlichung in den sozialen Medien zulässig?
Auch für die sozialen Medien wie z. B. Instagram, Facebook, TikTok, etc. gelten die Vorschriften des HWG, UWG, der Berufsordnung und des Datenschutzes. Daher sind hier die gleichen Regelungen anzuwenden.
Zusammenfassung
Im Bereich der Ästhetischen Plastischen Chirurgie (umgangssprachlich Schönheitschirurgie) ist die Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern für deutsche Anbieter unzulässig.
Wir raten insgesamt, Vorher-Nachher-Bilder vorrangig zur Patientenaufklärung zu nutzen.
Die Rechtslage ist in einigen Bereich etwas wage, denn es ist eine Einzelfallentscheidung, wann eine bildliche Darstellung der Veränderungen des menschlichen Körpers „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ vorliegt. Wer also sicher gehen will, verzichtet in der Patientenwerbung auch weiterhin auf die Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern – auch wenn ausländische Anbieter dies oft für sich nutzen.