Impressumspflicht und Datenschutzerklärung bei Social Media
Wer unterliegt der Impressumspflicht? Wie kann es das Impressum und die Datenschutzerklärung einbinden? Erfahren Sie jetzt mehr über Ihre Pflichten.
Für wen gilt die Impressumspflicht und was ist das?
Die Impressumspflicht bedeutet, dass jede Webseite eine Anbieterkennzeichnung benötigt – sprich, wer ist für die Webseite verantwortlich. §5 des Telemediengesetzes (TMG) definiert die Impressumspflicht bei Webseiten, die nicht nur rein privat betrieben werden. Nicht nur Webseiten benötigen ein Impressum, sondern auch jegliche Social-Media-Kanäle. Hier gibt es noch großen Nachholbedarf.
Insgesamt gilt: Auf allen Kanälen herrscht Impressumspflicht – egal ob auf Facebook, Instagram oder Xing. In der Pflicht stehen dabei nicht die Social-Media-Kanäle, sondern die Account-Betreiber selbst.
Seit Jahren sind die Verstöße gegen die Pflicht der Anbieterkennzeichnung ein Abmahnklassiker.
Weitere Informationen rund um die Impressumspflicht finden Sie bei unserem Partner IT-Recht-Kanzlei.
Datenschutz und Social Media
Auch der Datenschutz in sozialen Netzwerken darf nicht außer Acht gelassen werden. Laut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Datenschutzerklärung vorgeschrieben. In dieser klären Sie Ihre Nutzer darüber auf, von welchen Diensten ihre Daten auf Ihren Profilseiten der Socialen Medien verarbeitet werden. Ebenso über Sinn und Zweck dieser Verarbeitung. Dies gilt bei allen Oberflächen, egal ob:
- Tiktok
- etc.
Einer der häufigsten Fehler ist, dass hier die Nutzung der Drittanbieter-Apps vergessen werden. Achten Sie unbedingt auf Punkte wie die Einwilligung der Erhebung, Übermittlung und Speicherung personenbezogenen Daten – insbesondere in Drittländer. Wir raten hier, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, so dass alle einzelnen Punkte entsprechend berücksichtigt werden können.
Pflicht zur Benennung eines redaktionell Verantwortlichen und Social Media
Nach §18 Abs. 2 MStV haben Diensteanbieter die Pflicht, einen inhaltlich Verantwortlichen in ihrem Impressum zu benennen, wenn journalistisch-redaktionelle Angebote bereit gestellt werden. Dieser ist für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit haftbar.
In der Praxis sind Webseiten oder Social Media-Profile von Praxen, Kliniken, Unternehmen etc. Oberflächen, zwar redaktionell gestaltet – aber sie verfolgen wirtschaftliche Interessen. Daher differenzieren sie sich meist von Angeboten, welche Online-Journalismus entsprechen. Daher ist keine Nennung eines redaktionell Verantwortlichen notwendig. Allerdings kann diese Information Ihnen helfen, wenn Sie Angebote zur Werbung erhalten.
Achten Sie bei Angeboten für Anzeigen darauf, ob im Impressum redaktionelle Verantwortliche aufgeführt werden (z. B. beim Focus Online Chefredakteur / leitender Chef vom Dienst und Chef-Korrespondent). Sind diese nicht aufgeführt, so sollten Sie vorsichtig sein, da es sich aller Voraussicht um eine reine Werbeplattform handelt, welche entsprechende Links oder ein Einträge verkauft. Gekaufte Links können sich negativ für Ihre Suchmaschinenoptimierung auswirken.
Unser Angebot für Sie:
Häufige Fragen und Antworten
Eine geschäftsmäßige / kommerzielle Kommunikation ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens dient. In der Regel ist jeder davon betroffen, der seine Seite nicht zu 100% privat verwendet.
Die Gerichte setzen Meßlatte für das geschäftsmäßige Auftreten sehr niedrig an.
Ein privates Profil (z. B. eines Mitarbeiters) kann unter die Impressumspflicht und Datenschutzpflicht fallen, wenn über den „Privat“-Account regelmäßig kommerzielle Inhalte, Angebote, Aktionen seiner kommerziellen Firmen-Website, Facebook-Seite oder seines Online-Shops geteilt werden.
Das Privatprofil wird ein verlängerten Arm der entsprechenden gewerblichen Seiten. HIerdurch wird das Profil rechtlich zur Werbeplattform für die Leistungen oder das Image des Unternehmens, so dass die Verpflichtung auf die Veröffentlichung eines Impressums besteht. In Streitfällen wird das Verhältnis kommerzielle / berufliche / private Einträge betrachtet. Wir raten im Zweifelsfall immer zum Impressum, da in unseren Augen dies auch Vertrauen bildet. Warum soll ich meine Identität verschleiern, wenn ich hochwertige Beiträge veröffentliche?
Sie benötigen keine Datenschutzerklärung, wenn Sie Social-Media-Profil ausschließlich privat nutzen. Bei Selbständigen / Freiberuflern wird in der Regel eine berufliche Nutzung angenommen – außer es ist eine strickte, nachvollziehbare Trennung vorhanden.
Geschäftmäßig betriebene Social-Media-Seiten benötigen neben dem Impressum auch eine Datenschutzerklärung. Wichtig ist hierbei, dass sich diese von der herkömmlichen Datenschutzerklärung Ihrer Website unterscheidet.
Ein Impressum muss eine vollständige Anbieterkennzeichnung enthalten. Grundlegende Bestandteile eines Impressums sind:
- Name des Website-Betreibers bzw. der Gesellschaft (inklusive der gesetzlichen Rechtsform)
- Ladungsfähige (geschäftliche) Anschrift
- Kontaktdaten (unbedingt E-Mail und Telefonnummer; Fax, wenn vorhanden)
- Zuständiges Registeramt und Registernummer des Unternehmens (bei eingetragenen Unternehmen)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Berufsspezifische Daten (Angaben zu Kammer, Berufsbezeichnung/-verband (z. B. Ärztekammer, etc.))
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (wenn behördliche Zulassung des Betriebes gefordert bzw. notwendig ist)
Je nach Berufsart können noch spezifische Angaben notwendig sein.
Datenschutzerklärungen in den Socia Media-Profilen zu integrieren ist oft nicht einfach. Ebenso ändern sich die Abläufe relativ häufig. Grundsätzlich benötigen die meisten Social Media Kanäle eigene Datenschutzerklärungen (z. B. Facebook, Instagram, XING oder LinkedIn).
Für die Integration sollten Sie Ihren verantwortlichen Betreuung Ihres Profils ansprechen. Wenn Sie selbst die Integration vornehmen wollen, so finden Sie eine brauchbare Anleitung zur Integration finden Sie bei der e-Recht Kanzlei
Automatisierte Beiträge werden durch den Medienstaatsvertrag reguliert. Dies betrifft allerdings nicht Datenschutz und Impressum, sondern vielmehr die Kennzeichnung der entsprechenden Beiträge. Sollten beispielsweise neue Blog-Beiträge automatisiert an verschiedene Social-Media-Kanäle verteilt werden, muss dies gekennzeichnet werden.
Weißt ein Impressum Mängel auf oder fehlt es, so drohen Bußgeld und Abmahnung.
Betreiber begehend zudem eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie § 5 Absatz 1 TMG bewusst oder fahrlässig missachten – hierzu gehört, wenn Sie die erforderlichen Information entweder gar nicht, fehlerhaft oder unvollständig bereitstellen.
Laut § 16 Absatz 3 TMG kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro fällig werden.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 TMG vor, dass „weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden“ darf. Wer Geschäfte abschließen will, muss auf jeden Fall den Unternehmenssitz und die Geschäftsform angeben. Eine Missachtung dieses Paragrafen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ebenfalls mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zudem droth eine Abmahnung (häufig auch „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ genannt), welche beispielsweise unternehmerische Konkurrenten, Mitbewerber sowie Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände aussprechen können. Die Abmahnkosten (oft mehrere Tausend Euro) sowie die Rechtsanwaltskosten (in der Regel mehrere Hundert Euro) sind vom Betreiber dann entsprechend zu begleichen.