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Cookie-Banner mit fehlender Ablehnoption auf erster Ebene wettbewerbswidrig

Cookie-Consent-Abfragen sind heute auf vielen Webseiten zu finden. Bei Aufruf nahezu jeder Website wird erscheint ein Pop-Up. Über dieses muss zunächst das Cookie-Zustimmungsverhalten eingestellt werden. Damit Cookie-Banner rechtskonform sind, werden aber hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere das gezielte Lenken zur allgemeinen Einwilligung durch entsprechende Gestaltungen ist unzulässig. Dass das Fehlen eines „Ablehnen“-Buttons auf der ersten Ebene des Cookie-Banners wettbewerbswidrig ist, entschied nun das OLG Köln (Urteil vom 19.01.2024 Az.: 6 U 80/23).

Einwilligung der User ist erforderlich

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Webseitenbetreiber benötigen immer eine Einwilligung der Nutzer, wenn Sie nicht notwendige Cookies setzen (zum Beispiel für Google Analytics, Tracking, Remarketing, etc.).

Aber nicht nur die reine Einholung verursachen bei Webseitenbetreibern einen Aufwand. Auch die Gestaltung bietet und Rechtunsicherheiten sind nicht unerheblich. 

Es wird zwar an Lösungen gearbeitet, welche das Cookie-Problem lösen – aber aktuell ist die Einholung einer Einwilligung nach gegenwärtiger Rechtslage notwendig.

Urteil des OLG Köln vom 19.01.24

In dem Verfahren des OLG Köln hatte die Verbraucherzentrale NRW ein werbefinanziertes Internetportal für Wetterdaten auf Unterlassung der Verwendung eines Cookie-Banners in Anspruch genommen.

Das Gericht stellte fest:

Eine wirksame Einwilligung zur Verwendung von Cookies liege nicht vor, wenn der Cookie-Banner die nur zwei Optionen „Akzeptieren“ und „Einstellungen“ enthält. Auch genügt ein Banner nicht den gesetzlichen Anforderungen, das über ein „X“-Symbol in der rechten oberen Ecke des Banners geschlossen werden kann. Ebenso reicht der Schriftzug „Akzeptieren und Schließen“ nicht aus.

Das OLG Köln gab mit Urteil vom 19.01.2024 (Az.: 6 U 80/23) der Berufung statt und verurteilte die Betreiberin des Online-Angebots antragsgemäß zur Unterlassung.

Mangels einer gleichwertigen Ablehnoption auf der zentralen Oberfläche des Cookie-Banners werde der Nutzer zur Abgabe einer Einwilligung gelenkt mit der Folge. Daher ist die so erteilte Einwilligungen nicht freiwillig. Ebenso wurde nicht hinreichend im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 4 Nr. 11 DSGVO aufgeklärt.

Da ein Ablehnungsbutton fehle, müsse sich der Nutzer mit den beiden bereitgestellten Optionen befassen. Durch die die optische Hervorhebung des „Akzeptieren“-Buttons werde der User zur Erteilung einer universellen Einwilligung verleitet. Dies gelte erst recht, als dass die „Einstellungen-Schaltlfäche“ auch nach Betätigung nicht zu einer Gestaltung führe, auf der sodann eine Ablehnung aller technisch nicht notwendigen Cookies möglich wäre.

Unser Praxistipp: Eine echte und freie Wahl zwischen „Akzeptieren“ und „Ablehnen“

Sie sollten bei der Nutzung von Cookies oder ähnlichen Technologien, die nicht unbedingt für den Betrieb der Website erforderlich sind, die ausdrückliche Einwilligung Ihrer Nutzers einholen. 

Verzichten Sie auf gestalterische Tricks (z. B. kleiner Schrift der Alternativen, etc.) und gestalten Sie die Buttons gleichwertig. Verbraucher werden sich an die Optik gewöhnten. Weichen Sie vom „Gewohnten“ ab, so wird bei Ihren Nutzern eventuell ein gewissen Misstrauen entstehen. 

Wir raten Ihnen: Verzichten Sie auf Tricks – gehen Sie offen und ehrlich mit dem Thema um. Überlegen Sie eher, ob der Einsatz von Cookies sein muss und für Ihre Zielerreichung hilfreich ist.

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