Neue Richtlinie 28.05.22: Neuerungen Bewertungen im Internet
Am 28.05.2022 gilt eine neue Informationspflicht für Bewertungen bzw. Rezessionen auf Webseiten anzeigen. Ab diesem Tag müssen Anbieter im Internet darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, welche die bewerteten Produkte / Dienstleistungen auch tatsächlich erworben haben.
Grundlagen
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Omnibusrichtlinie wird im deutschen Recht zum 28.05.2022 eine neue Informationspflicht eingeführt. Diese definiert das Ob und Wie der Echtheitsverifizierung von Kundenbewertungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Hierdurch werden Anbieter künftig verpflichtet, Informationen rund um Bewertungen / Erfahrungsberichten bekannt zu geben. Diese Pflicht beinhaltet:
- Werden Maßnahmen ergriffen, welche sicherstellen, dass die angezeigten Bewertungen echt sind und auch von Nutzern stammen, welche das Produkt / die Dienstleistung auch erworben bzw. genutzt haben?
- Welche Verfahren oder Prozesse werden bei der Prüfung der Echtheit genutzt bzw. welche Verifizierungsmaßnahmen werden durchgeführt?
Müssen Sie jetzt Bewertungen auf Echtheit prüfen?
Nein. Die neue Informationspflicht zwingt Anbieter nicht dazu, eine Echtheitsverifizierung einzurichten. Sie definiert lediglich, ob und ggf. das wie einer Einrichtung zu informieren.
Wer muss über die Echtheit informieren?
Betroffen von der neuen Informationspflicht sind alle Online-Anbieter, welche selbst Verbraucherbewertungen auf von ihnen selbst verwalteten Präsenzen zugänglich machen. Nicht betroffen sind Verkaufsauftritte auf Handelsplattformen wie Otto, eBay, Amazon oder Etsy. Ebenfalls nicht betroffen sind Anbieter, welche Verbraucherbewertungen nicht unmittelbar und direkt anzeigen.
Verweist ein Seitenbetreiber nur per Link auf eine externe Verbraucherbewertung oder eine externe Sammlung von Verbraucherbewertungen, besteht keine Pflicht.
Was ist, wenn ich externe Kundenbewertungen nutze?
Die Pflicht zur Information der Kunden hängt nicht davon ab, wer die Bewertungen erzeugt und generiert. Sie trifft jeden Seitenbetreiber, welcher Rezessionen direkt und unmittelbar selbst anzeigt.
Auch dann, wenn für die Generierung, Verwaltung und Anzeige also ein externes Bewertungssystem (wie etwa Google my Business, jameda, ShopVote, TrustedShops etc.) genutzt wird. Ab dem 28.05.2022 muss darüber informiert werden, ob und wie die Echtheit von Kundenbewertungen verifiziert wird.
Ich nutze ein Widget vom Anbieter - was ist zu beachten?
Werden Bewertungen / Rezessionen in dem Widget dargestellt, dann ist eine Information zwingend notwendig. Hierbei spielt es keine Rolle, wer das Widget bereit stellt. Wichtig ist, dass auf der Oberfläche, auf der das Widget angezeigt wird, die Informationen im Sichtfeld angezeigt.
Was ist, wenn ich die Verifizierungsmaßnehmen nicht kenne?
Sie nutzen Sie ein externes Bewertungssystem und kennen die entsprechenden Maßnahmen zur Echtsheitsverifikation nicht? Dann haben Sie eine Aufgabe!
Der Seitenbetreiber ist selbst und persönlich verpflichtet, darüber aufzuklären, ob und wie die Echtheit der auf seiner Website angezeigten Bewertungen überprüft werden. Sprechen Sie Ihren Anbieter auf die Vorschrift an, denn Bewertungssystem-Dienstleister sind verpflichtet, diese Informationen bekannt zu geben, so dass Sie die Informationen bereitsstellen können.
Viele Anbieter haben bereits begonnen, die Informationen bereit zu stellen. Andere wollen die Informationen mit einem gewissen Vorlauf für die Integration in die eigene Oberfläche bekannt geben.
Wie muss ich die neuen Informationen veröffentlichen?
Die Informationen werden meist auf einer Informationsseite zentral bereit gestellt. Ein Link zur Information muss im unmittelbaren Sichtzusammenhang mit den angezeigten Bewertungen erscheinen (z. B. ähnlich der Versandkosten in einem Onlineshop, Preis je Maßeinheit, etc.).
Setzen Sie ein Bewertungswidget ein, so achten Sie darauf, dass die Informationen darin deutlich sichtbar sind.
Müssen Bewertungen jetzt überprüft werden?
Nein – es muss lediglich darüber informiert werden, ob die Bewertungen über Echtheit überprüft werden. Eine Pflicht zur Überprüfung besteht nicht.
Zusammenfassung
Grundsätzlich finden wir es gut, dass gegen unechte Bewertungen oder Erfahrungsberichte etwas unternommen wird. Die neue Regelung allerdings bringt in meinen Augen nur einen erhöhten Aufwand. Es wäre wünschenswert, wenn die Regelungen einen Mißbrauch von Bewertungen und Reszessionen einschränken bzw. erschweren würden.
In vielen Fällen kann eine Überprüfung von Bewertungen gar nicht stattfinden.
Gerade in sensiblen Bereichen wie zum Beispiel Medizin, etc. können viele Anbieter wenig bzw. schwer gegen falsche oder unwahre Bewertungen vorgehen. Insbesondere bei Bewertungen ohne Klarnamen kann oftmals nicht überprüft werden, ob die Dienstleistung überhaupt in Anspruch genommen wurde. Auch bei Ladengeschäften, Restaurants, etc. ist es oft nicht möglich, Bewertungen zu überprüfen, da Betreiber oft nicht wissen, wer die Ware gekauft hat (z. B. im Supermarkt, Tankstelle, Hotline, etc.) – insbesondere, wenn ein Pseudonym angegeben wird.
In meinen Augen wäre es wichtig für alle, dass Bewertungen auch überprüft werden könnten. Wir erleben es häufig, dass ungerechtfertigte bzw. unwahre Beurteilungen veröffentlicht werden – hier hilft oft nur der Weg über einen Anwalt.
Tipp für die Zukunft: Nutzen Sie Oberflächen, welche auch die Echtheit der Bewertungen verifizieren!